AGB der nexon treuhand gmbh

 

I Grundlegende Verpflichtung beider Parteien

1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und die Treuhandgesellschaft kommt zustande, wenn Name und Adresse sowie die wesentlichen Punkte des Auftrages schriftlich vorliegen und von der Treuhandgesellschaft akzeptiert sind.

2. Die Treuhandgesellschaft verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und verantwortungsvoll, auf der Basis des Gesetzes und den Grundsätzen von Treu und Glauben, auszuüben. Sie vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt entsteht, der den Auftrag betrifft.

3. Die Treuhandgesellschaft handelt ausschliesslich nach den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden. Alle aus den treuhänderisch ausgeführten Handlungen entstehenden Rechte werden von der Treuhandgesellschaft ausschliesslich für Rechnung und nach Weisung des Auftraggebers ausgeübt.

4. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der Treuhandgesellschaft durch juristische Regelungen und die Standesregeln einer anerkannten Organisation auferlegt werden.

5. Der Auftraggeber garantiert, dass das zu verwaltende Treugut nicht durch Rechtsverletzungen erworben wurde, dass er selber keine Rechtsverletzung besonders nicht durch Verletzung des Geldwäschereigesetzes begehen wird, durch die die Tätigkeit des Treuhänders betroffen wird.

 

II Instruktion und Information

1. Der Auftraggeber bezeichnet der Treuhandgesellschaft gegenüber die instruktionsberechtigten Personen und überlässt ihr ein eigenhändiges Unterschriftenmuster der be-treffenden Personen.

2. Sämtliche Instruktionen an die Treuhandgesellschaft haben in schriftlicher Form bzw. per verschlüsseltes E-Mail zu erfolgen. Telefonisch erteilte Instruktionen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Treuhandgesellschaft ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der Treuhandgesellschaft jeweils sobald wie möglich informiert.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Treuhandgesellschaft sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder technische Hilfe zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforder-lich sind. Die Treuhandgesellschaft kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen. Die Treuhandgesellschaft informiert den Auftraggeber gemäss dessen Instruktion. Sie hat die Möglichkeit der Zu-rückhaltung von Post und Informationen, sofern gesetzliche Verpflichtungen dazu bestehen.

4. Die Treuhandgesellschaft ist ermächtigt, die zuständigen Behörden gemäss ihren gesetz-lichen Verpflichtungen über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und Auskunft über das treuhänderisch verwaltete Vermögen zu erteilen. Gegenüber anderen Personen und Un-ternehmen verpflichtet sich die Treuhandgesellschaft für Ihre Angestellten und Beauftragten zur Geheimhaltung während des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch dann, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.

5. Die Treuhänder werden von der Verschwiegenheitspflicht befreit:

  • bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Falls Interessen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erforderlich.
  • wenn die geheim zu haltenden Tatsachen allgemein bekannt werden
  • wenn Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern
  • Soweit überwiegende Interessen der Treuhändergesellschaft eine Offenlegung des Geheimnisses erfordert.

6. Variante 1:
Wenn die Treuhandgesellschaft Dritte zur Erledigung des Auftrages heranziehen will, benötigt sie eine schriftliche Erlaubnis des Auftraggebers. Die Treuhandgesellschaft hat da-rauf zu achten, dass diese ausreichend qualifiziert sind. Mit diesen Personen oder Unter-nehmen muss die Treuhandgesellschaft eine Geheimhaltungsvereinbarung treffen, die ebenso streng ist wie die der sie selber unterliegt.
Variante 2:
Die Treuhandgesellschaft hat das Recht, wenn nötig Drittpersonen zu der Erledigung des Auftrages heranzuziehen. Die Treuhandgesellschaft hat darauf zu achten, dass diese ausreichend qualifiziert sind.


III Risiko und Haftung

1. Die Treuhandgesellschaft übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko des Auftraggebers aus. Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, der Verwaltung und der Veräusserung des Treugutes keine Risiken erwachsen. Alle betreffenden Kosten und andern Lasten (z.B. Abschreibungen, Verluste usw.) sind ausschliesslich vom Treugeber zu tragen.


2. Soweit die Treuhandgesellschaft in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist sie von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.


3. Die Treuhandgesellschaft haftet für schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten. Von einer darüber hinausgehenden Haftung ist sie befreit. Dies gilt auch für alle Personen, denen die Treuhandgesellschaft die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat, siehe Ziffer II.4.


4. Werden die Klauseln über die grundlegenden Verpflichtungen von Ziffer I von einer Partei verletzt, hat diese das Recht eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF (Betrag) zu verlangen. Die Auszahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Erfüllung der Verpflich-tungen nach diesem Vertrag. Sie ist auch zu bezahlen, wenn kein Schaden erwachsen ist. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.

 

IV Vergütung

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Treuhandgesellschaft alle Auslagen, die sie im Rahmen des Mandates übernimmt zu vergüten. Sollte für Treuhandgesellschaft durch die Ausübung des Mandates Schaden entstehen verpflichtet sich der Auftraggeber diesen zu ersetzen, sofern es sich nicht um Schaden handelt, der durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten der Treuhandgesellschaft entstanden ist.


2. Für die Ausübung des Mandates bezahlt der Auftraggeber der Treuhandgesellschaft Vergütungen gemäss der Tarifliste, die integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Treuhandgesellschaft hat das Recht, Tarife zu ändern. Sie hat dies dem Kunden einen Monat vorher anzukündigen.


3. Der Treuhandgesellschaft wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.


V. Beendigung

1. Der vorliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich widerrufen werden.


2. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit, haftet der Zurücktretende für den verursachten Schaden. Sofern dem Widerruf eine Frist von mindestens drei Monaten vorangeht, gilt er nicht als zur Unzeit erfolgt.


3. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers. Die Treuhandgesellschaft verpflichtet sich, das Geschäft so lange zu be-sorgen, bis der Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger das selber tun können, sofern die Beendigung des Auftrags deren Interessen gefährden würde. Die Erben oder Rechts-nachfolger können den Auftrag jederzeit widerrufen.


4. Der Treuhänder kann den Auftrag sofort und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass das zu verwaltende Treugut mit Rechtsverletzungen zusammenhängt oder durch solche erworben wurde oder der Auftraggeber sich sonst rechtswidrig verhält. Für geleistete Arbeit wird der Treuhänder trotzdem wie vereinbart entschädigt.


VI Schlussbestimmungen

1. Diese AGB können nur schriftlich abgeändert werden.


2. Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des OR.


3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der Treuhandgesellschaft, also Sulgen.